BEITRAGSORDNUNG

BEITRAGSORDNUNG
(zuletzt geändert auf dem 22. Ordentlichen Kreisparteitag am 27.11.2010)

§ 1 Beiträge

1. Mitgliedsbeiträge

(I) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.

(II) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Mitglied in Wege der Selbsteinschätzunggegenüber dem Kreisschatzmeister erklärt. Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mitgliedsbeitrages ist ein Betrag von 0,5 % der monatlichen Einkünfte. Der Mindestbeitrag beträgt 8,00 € pro Monat und Mitglied.

(III) Der Kreisvorstand ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag
für
a) Rentner
b) Haushaltsangehörige eines Mitgliedes ohne eigenes Einkommen
c) in Ausbildung befindliche Mitglieder
d) Wehr- und Ersatzdienstleistende
e) sowie in Fällen besonderer Härte abweichend von der Regelung nach Nummer (II) festzusetzen.

(VI) Eine abweichende Festsetzung nach Nummer (III) ist zeitlich auf das jeweilige Beitragsjahr beschränkt. Für jedes weitere Beitragsjahr muss jeweils erneut nach Nummer (III) verfahren werden.

2. Mandatsträgerbeiträge

(I) Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) entrichten über ihre Mitgliedsbeiträge hinaus zusätzlich einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag an den Kreisverband.

(II) Die Höhe und die Einzelheiten der Entrichtung sind vom Schatzmeister mit den Mandatsträgern unter Beachtung von §2 der Beitragsordnung bei Beginn der Amtsperiode für deren Dauer zu vereinbaren.

(III) Die Höhe soll dabei für kommunale Mandatsträger EUR 50,00, für Mandatsträger auf Landesebene EUR 100,00 und für Mandatsträger auf Bundesebene EUR 400,00 jeweils monatlich betragen.

(VI) Ist nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab Beginn der Amtsperiode noch keine Vereinbarung nach Ziffer 2 dieses Absatzes getroffen, gelten die Beträge aus Ziffer 3 dieses Absatzes als vorläufig vereinbart. Eine später getroffene Vereinbarung ersetzt die vorläufige Festsetzung ab dem Monat ihres Inkrafttretens.

§ 2 Entrichtung der Beiträge

1. Mitgliedsbeiträge sind periodisch im Voraus mittels Lastschrifteinzugsermächtigung zu entrichten. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet der Kreisvorstand.

2. Bei Zahlung ist der Zeitraum, für den der Beitrag entrichtet wird, anzugeben.

3. Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen an den Kreisverband oder an eine nachgeordnete Gliederung ist nicht statthaft.

§ 3 Anspruch auf Mitgliedsbeiträge

Die Erhebung und Vereinnahmung der Beiträge (Beitragshoheit) erfolgt durch den Kreisverband. Grundsätzlich verbleiben die eingenommenen Beiträge diesem Verband. Das aus der Beitragshoheit abgeleitete Recht der Beitragsvereinnahmung kann auf andere Gliederungen delegiert werden.

§ 4 Verletzung der Beitragspflicht

1. Mitglieder, die mit der Entrichtung Ihres Beitrages mehr als zwei Monate in Verzug sind, sind schriftlich zu mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist sie nach einem weiteren Monat zu wiederholen.

2. Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mindestens sechs Monatsbeiträgen rückständig ist.

3. Die Ausübung des Mitgliederstimmrechts in Mitgliederversammlungen ist abhängig von der Erfüllung der Beitragsverpflichtung.

4. Die Delegierten des Kreisverbandes können ihr Stimmrecht auf dem Landesparteitag nur ausüben, wenn der Kreisverband die Beiträge an den Landesverband für die Zeit bis zum vorletzten Quartalsende vor dem Landesparteitag abgeführt hat.

§ 5 Prüfung der Beitragszahlung

Der Kreisschatzmeister oder sein Beauftragter sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Beitragsordnung im Kreisverband in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen.