Mitgliedschaft

Hinweise zur Beitragszahlung (Auszug Beitragsordnung)

Auszug aus der Finanzordnung
Dritter Abschnitt: Finanzund Beitragsordnung (FiBeiO) der Freien Demokratischen ParteiFassung vom 26. April 2019

§ 8 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist un-trennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegen-über dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt.

Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen.

Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Feststellung von etwaigen Bei-tragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt.

Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.

Nach folgender EUROEinkommensstaffel sind monatlich mindestens zu entrichten:

Brutto-Gehalt/Monat Min. Beitrag/Monat
in Ausbildung* € 5
bis € 2400 € 10
€ 2.401 bis € 3.600 € 12
€ 3.601 bis € 4.800 € 18
über € 4.800 € 24

*Stufe A umfasst bei entsprechendem Nachweis Schülerinnen und Schüler, Studierende und in einer Berufsausbildung befindliche Personen, sowie Freiwilligendienstleistende höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. In eigenen Beitragsordnungen dürfen beitragserhebende Gliederungen

für die Stufe B höhere Mindestbeiträge bis zur Höhe der Stufe D, jedoch
keine von der Beitragsstaffel nach unten abweichenden Mindestbeiträge

festlegen.

(3) Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag

für Rentner,
für Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte,

abweichend von der Regelung des Absatzes (2) festzusetzen.

(4) Der zuständige Schatzmeister ist verpflichtet, die abweichende Festsetzung nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung be-schließen.

Steuerliche Informationen

Mitgliedsbeiträge und Spenden an eine Partei werden als Zuwendungen zusammengefasst und können steuerlich geltend gemacht werden. Pro Person sind bis zu 3.300 Euro abzugsfähig: Für die ersten 1.650 Euro bekommen Sie die Hälfte als Steuererstattung zurück, der Rest ist als weitere Sonderausgabe zusätzlich absetzbar. Ein Spendenbeleg geht Ihnen zu Beginn eines jeden Folgejahres automatisch von der Bundespartei zu.

Datenschutz

Die FDP verarbeitet die in diesem Aufnahmeantrag enthaltenen Angaben zur Person für ausschließlich interne Zwecke der Partei.

Nach §3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20.12.1990 bedarf dies Ihrer vorherigen schriftlichen Einwilligung, die Sie gleichzeitig mit dem Antrag auf Mitgliedschaft in der FDP erteilen. Es wird zugesichert, daß Ihre Daten unter strikter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.