Satzung der FDP Chemnitz

KREISSATZUNG
GESCHÄFTSORDNUNG
BEITRAGSORDNUNG
Beschlossen auf dem Konstituierenden Kreisparteitag der Chemnitzer FDP.

Inhaltsverzeichnis

KREISSATZUNG
I. Die Grundlagen der Mitgliedschaft
II. Gliederung
III. Organe des Kreisverbandes
IV. Gremien zur Bearbeitung von Sachfragen
V. Finanzordnung
VI. Allgemeine Bestimmungen, Satzung, Status

GESCHÄFTSORDNUNG
I. Beschlußfähigkeit
II. Abstimmung
III. Wahlen
IV. Anträge
V. Allgemeine Bestimmungen
VI. Protokoll
VII. Mitgliedswesen
VIII. Schlußbestimmung

BEITRAGSORDNUNG

*******

SATZUNG
(zuletzt geändert auf dem 30. Ordentlichen Kreisparteitag am 29.02.2020)

Kreissatzung
§1 Zweck und Rechtsform 
(1) Der FDP-Kreisverband Chemnitz (Stadt) ist eine Gliederung des Landesverbandes Sachsen der Freien Demokratischen Partei im Sinne und nach Maßgabe des §10 der Landessatzung. 

(2) Der Kreisverband vereinigt als liberale Partei Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Sexualität und des Bekenntnisses, die bei der Gestaltung eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen sowie totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen. 

§2 Mitgliedschaft, Erwerb, Rechte und Pflichten, Beendigung, Ordnungsmaßnahmen und Wiederaufnahme der Mitgliedschaft
(1) Hierfür gelten die §§ 3 bis 9 der Landessatzung
§3 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitzende 
(1) Besonders verdiente Mitglieder, die der FDP mindestens 10 Jahre angehören, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Kreisparteitag auf Vorschlag des Ortsverbands, in dem der Vorgeschlagene Mitglied ist, oder des Kreisvorstandes. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit der Mitgliedschaft in der FDP.
(2) Ehemalige Kreisvorsitzende, die über mindestens drei Wahlperioden den Kreisvorsitz innehatten und das 60. Lebensjahr überschritten haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet der Kreisparteitag. 

§4 Gliederungen des Kreisverbandes 
(1) Die Grenzen der Stadt Chemnitz sind die Grenzen des Kreisverbandes. 
(2) Der Kreisverband kann sich in vier Ortsverbände aufgliedern.
(3) Die Ortsverbände sind und bestehen aus den folgenden Stadtteilen:
1. OV Nord (Röhrsdorf, Wittgensdorf, Borna-Heinersdorf, Glösa-Draisdorf, Furth, Schloßchemnitz, Ebersdorf, Hilbersdorf, Sonnenberg, Euba)
2. OV Mitte-Ost (Zentrum, Bernsdorf, Lutherviertel, Gablenz, Yorckgebiet, Adelsberg, Kleinolbersdorf-Altenhain)
3. OV Süd (Altchemnitz, Harthau, Reichenhain, Erfenschlag, Einsiedel, Klaffenbach, Markersdorf, Hutholz, Morgenleite, Helbersdorf, Kappel, Kappellenberg)
4. OV West (Kaßberg, Altendorf, Rottluff, Schönau, Stelzendorf, Siegmar, Rabenstein, Reichenbrand, Grüna, Mittelbach)
(4) Sofern Ortsverbände noch nicht gegründet wurden, kann der Kreisvorstand mit einer Ladungsfrist von vier Wochen eine Mitgliederversammlung zur Gründung des Ortsverbandes einberufen. Stimmberechtigte Mitglieder sind alle Mitglieder der FDP Chemnitz, die zum Zeitpunkt der Ladungsfrist ihren Hauptwohnsitz in dem jeweiligen Gebiet des zu gründenden Ortsverbandes haben. 

§5 Ortsverbände
(1) Mitglied eines Ortsverbandes ist automatisch, wer seinen Hauptwohnsitz im Territorium des Ortsverbandes hat. Ein Mitglied kann den Ortsverband mit Antrag an den Ortsvorstand oder Kreisvorstand wechseln. Eine Änderung ist dem Ortsverband und dem Kreisvorstand unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des jeweiligen Ortsverbandes und soll einmal im Kalenderjahr stattfinden. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10 % der Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 
(3) Der Vorstand des Ortsverbandes führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt (§4 und 5 der Geschäftsordnung zur Landessatzung gelten entsprechend).
(4) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorgenommen. Die so gewählten Personen führen ihr Amt nur bis zum verbleibenden Rest der Amtszeit des Vorstandes. 
(5) Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus den gewählten Mitgliedern: 
4.1. dem Vorsitzenden 
2. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. den Beisitzern 
(6) Die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(7) Der Vorstand des Ortsverbandes ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. 
(8) Der Kreisverband stellt den Ortsverbänden ein jährliches Budget, gemessen an den anteiligen Mitgliedsbeiträgen, zur Verfügung. Der anteilige Mitgliedsbeitrag für Ortsverbände beträgt 30 % der jeweiligen Nettoeinnahmen. Die Nettoeinnahmen entsprechen den durchschnittlich im Ortsverband erzielten Beitragseinnahmen abzüglich der Abführungen an den Bundes- und Landesverband. Stichtag für die Berechnung des jährlichen Budgets ist der Mitglieder-/ Beitragsstand vom 31. Dezember des vorherigen Jahres. 
(9) Die Auflösung eines Ortsverbandes kann nur durch einen Beschluss des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Kreisparteitag stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden und nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Ortsverbänden mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist.

§6 Organe des Kreisverbandes 
(1) Organes des Kreisverbandes sind: 
a.1. der Kreisparteitag
a.2. der Kreisvorstand 
a.3. der erweiterte Kreisvorstand

§7 Kreisparteitag 
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ der Partei im Kreisverband. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. 
(2) Die Beschlüsse eines Kreisparteitages sind für die Organe und die Mitglieder der Partei bindend. 
(3) Die Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitag durchgeführt. 
(4) Der ordentliche Kreisparteitag ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in schriftlicher und/oder elektronischer Form mit Bekanntgabe einer Tagesordnung. Die Einladung für einen ordentlichen Kreisparteitag ist mit einer Mindestfrist von 30 Tagen abzusenden. 
(5) Ein außerordentlicher Kreisparteitag ist durch den Vorsitzenden auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf Antrag von zwei Ortsverbänden, oder von 10 % der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat, unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einzuberufen.
(6) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat vorzusehen:
1. Den Bericht des Kreisvorsitzenden
2. Den Bericht der FDP-Fraktion bzw. der FDP-Stadträte
3. Den Bericht des Schatzmeisters
4. Die Entlastung des Kreisvorstandes
5. Die Wahl des Kreisvorstandes
6. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag
7. Die Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüfern

§8 Beschlussfähigkeit und Stimmberechtigung
(1) Auf dem Kreisparteitag sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, die ihrer Beitragspflichtig bis zum Ende des letzten Quartals nachgekommen sind, stimmberechtigt.
(2) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§9 Kreisvorstand
(1) Die Wahl des Vorstandes des Kreisverbandes erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen Kreisparteitag im zweiten Jahr.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes
(3) Der Vorstand besteht aus:
1.1. dem Kreisvorsitzenden
1.2. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1.3. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Organisation
1.4. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden für Programmatik
1.5. dem Kreisschatzmeister
1.6. drei Beisitzern
1.7. Vertreter des Jugendverbandes, für welchen die JuLis Chemnitz das Vorschlagsrecht haben; dieser Vertreter muss Mitglied des Kreisverbandes Chemnitz sein

(4) Kooptiert sind die Mitglieder des Kreisverbandes welche Mandatsträger bzw. Bürgermeister der Stadt Chemnitz, Staatsminister des Freistaates Sachsen, Bundesminister, Europakommissare, Mitglied des Deutschen Bundestages oder Mitglied des Sächsischen Landtages sind. Der Kreisvorstand kann die Kooption weiterer Mitglieder mit beratender Stimme beschließen.
(5) Der geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus:
1.1. dem Kreisvorsitzenden
1.2. den drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden
1.3. dem Kreisschatzmeister.
(6) Der Vorstand wird vom Kreisvorsitzenden einberufen.
(7) Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann die Einberufung des Vorstandes verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.
(8) Tritt mehr als die Hälfte des Kreisvorstandsmitglieder zurück, wird der gesamte Vorstand neu gewählt.

§10 Erweiterter Kreisvorstand
(1) Der erweiterte Kreisvorstand besteht aus den Mitgliedern des Kreisvorstandes und je einen Vertreter der vier Ortsverbände, sofern diese gegründet sind. Zu den Sitzungen des erweiterten Kreisvorstandes sind die Leiter der Arbeitskreise (§11) als ständige Gäste ohne Stimmrecht einzuladen.
(2) Der erweiterte Kreisvorstand tritt zweimal im Jahr und im Übrigen auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf Antrag dreier Ortsverbände oder auf Antrag von mindestens 25 % seiner Mitglieder zusammen. Er wird mit einer Frist von einer Woche vom Kreisvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagesordnung durch Einladung in Textform an seine Mitglieder einberufen.
(3) Der erweiterte Kreisvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den Kreisparteitagen. Er entscheidet über die vom Kreisparteitag an ihn verwiesenen Anträge und über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung.

§11 Arbeitskreise
(1) Der Vorstand des Kreisverbandes kann nach Bedarf zur Bearbeitung von sachlich-politischen und organisatorischen Parteiaufgaben die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen.
(2) §24 Abs. 3 und 4 der Landessatzung gilt entsprechend.
(3) Die Vorsitzenden der Arbeitskreise sind vom Vorstand des Kreisverbandes zu berufen.
§12 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für die Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und die Satzung des Landesverbandes.

§13 Satzungsänderungen
(1.3.1) Änderungen der Satzung des FDP-Kreisverbandes Chemnitz (Stadt) können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der auf dem Parteitag anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(1.3.2) Satzungsänderungsanträge können jederzeit schriftlich beim Kreisverband eingereicht werden. Sie sind auf dem nächsten ordentlichen Kreisparteitag zu behandeln, sofern sie vierzehn Tage vor Ablauf der Einberufungsfrist beim Kreisverband eingegangen sind. Diese Satzungsänderungsanträge sind mit der Einladung zu versenden.

§14 Mitgeltung weiterer Vorschriften
(1) Der Kreisverband hat in der vorstehenden Satzung nur die Sachverhalte geregelt, welche er auf Grund höheren Rechts zwingend regeln muss bzw. er abweichend regeln kann und möchte.
(2) Hinsichtlich Geschäftsordnung, Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen, Beitragszahlung, Finanz- und Rechnungswesen, der Einberufung, Beschlussfähigkeit, Verhandlungsführung von Organen und Wahlen zu Organen sowie allen anderen in dieser Satzung nicht geregelten Sachverhalte finden die Bestimmungen auf der Landesebene und der Bundesebene in dieser Reihenfolge entsprechend Anwendung.

§15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung am 29.02.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung in ihrer Fassung vom 27.11.2010 außer Kraft.

GESCHÄFTSORDNUNG
(zuletzt geändert auf dem 22. Ordentlichen Kreisparteitag am 27.11.2010)

I. Beschlussfähigkeit

§ 1

1. Der Kreisvorstand ist beschlußfähig wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind.

2. Die Organe des Kreisverbandes entscheiden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Kreissatzung nichts anderes bestimmt.

3. Die Beschlußunfähigkeit bedarf der Feststellung durch den Vorsitzenden. Die Feststellung erfolgt auf Rüge eines stimmberechtigten Mitgliedes. Die Rüge muß bis zur Beschlussfassung über den jeweiligen Verhandlungsgegenstand erhoben werden. Der Vorsitzende kann die Beschlußfassung für kurze Zeit aussetzen.

4. Ist die Beschlußunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt nach Absatz 2 festgestellt, so ist das Organ auf der nächsten Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

II. Abstimmungen

§ 2

1. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn es zur genauen Feststellung des Abstimmungsergebnisses erforderlich ist, kann der Versammlungsleiter eine andere Form der Abstimmung anordnen. Auf das Verlangen von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten findet geheime Abstimmung statt.

2. Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Im übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleich weit, so hat der zeitlich früher eingebrachte Antrag den Vorrang.

III. Wahlen

§ 3

1. Die Wahlen zu den Organen der Landespartei und des Kreisverbandes sind schriftlich und geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und die Satzung der Partei nichts anderes vorschreibt.

2. Bei Wahlen entscheidet grundsätzlich die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Kreissatzung und in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimmen. Werden in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählt, so ist teilweise Stimmenthaltung zulässig.

3. Jeder gewählte Kandidat ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Er hat sich unverzüglich zu erklären. Die Erklärung kann schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.

§ 4

1. Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden in schriftlicher, geheimer Wahl und in Einzelwahlgängen gewählt. Bei diesen Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird sie nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei mehreren Kandidaten erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Versammlungsleiters.

2. Die Wahl geschieht durch Ausfüllung des leeren Stimmzettels mit den Namen der Kandidaten, die aus den festgestellten Vorschlägen zu entnehmen sind.

§ 5

1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat laut Satzung das Recht, Bewerber für alle Wahlen vorzuschlagen. Die Vorschriften der Satzung aus § 15 Nr. 5 sind zu beachten.

2. Vor Eintritt in die Abstimmung muß auf Antrag eine Personalbefragung und/oder eine Personaldebatte durchgeführt werden. Mit Mehrheit der vertretenen Stimmen kann die Personalbefragung oder -debatte beendet werden.

IV. Anträge

§ 6

1. Anträge zur Behandlung durch den Kreisparteitag können vom Präsidium und vom Kreisvorstand gestellt werden. Ebenso können drei Mitglieder gemeinsam einen Antrag stellen.

2. Diese Anträge sind auf den jeweiligen Organtagungen in der Programmgestaltung vorrangig zu berücksichtigen. Ihre Behandlung soll nach Möglichkeit stets der Aussprache über das 1. Hauptreferat unmittelbar folgen.

3. Anträge zum Kreisparteitag sind spätestens drei Wochen vor Beginn des Parteitages schriftlich dem Kreisvorstand einzureichen.

4. Dringlichkeitsanträge können ohne Einhaltung der Fristen des Absatzes 3 zum Kreisparteitag von 15 Mitgliedern oder dem Kreisvorstand eingebracht werden. In diesem Fall beschließt der Kreisparteitag nach Beratung der Fristgerecht eingebrachten Anträge und der dazu gestellten Zusatz- und Abänderungsanträge ohne Aussprache und ohne Begründung durch die Antragsteller, ob der Antrag behandelt werden soll. Eine andere Behandlung von Anträgen erfordert eine 2/3 Mehrheit des Parteitages.

5. Zu allen behandelten Anträgen können bis zur Beschlußfassung Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt werden.

6. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann über die Nichtbefassung eines Antrages abgestimmt werden.

§ 7

Der Kreisparteitag kann jeden Antrag durch Beschluß an den Kreisvorstand oder an die Fraktion im Stadtparlament überweisen. Diese Überweisung kann auch ohne Aussprache erfolgen

V. Allgemeine Bestimmungen

§ 8

1. Im Laufe der Aussprache über einen Tagesordnungspunkt kann jedes Mitglied des Organs Anträge stellen. Das Organ entscheidet, ob über solche Anträge sofort verhandelt wird.

2. Ob Anträge, die entweder nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Verhandlungsgegenständen stehen oder verspätet eingebracht worden sind, beraten werden sollen, entscheidet das angerufene Organ durch Beschluß mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

3. Über Anträge zur Geschäftsordnung wird vorrangig nach Anhörung je eines Redners für und gegen den Antrag abgestimmt.

§ 9

1. Wortmeldung erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe des Themas. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Eine Gliederung der Diskussion nach Sachgebieten kann beschlossen werden.

2. Der Versammlungsleiter darf sich selbst nur in Angelegenheiten der Geschäftsordnung an der Diskussion beteiligen. Will er sich sonst zur Sache äußern, so muß er sich bis zum Ende der Beratung über diese Angelegenheiten in diesem Amt vertreten lassen.

3. Persönliche Erklärungen sind erst nach Schluß der Beratung, jedoch vor der Abstimmung gestattet. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

4. Auf Antrag jedes Mitglieds eines Organs kann jederzeit mit einfacher Mehrheit eine Beschränkung der Redezeit und Schluß der Rednerliste beschlossen werden.

5. Ein Antrag auf Schluß der Debatte bedarf der Annahme einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

VI. Protokoll

§ 10

Beratungen und Beschlüsse aller Organe der Partei könne durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluß ist anzusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen zu verstehen ist.

§ 11

Von den Verhandlungen des Kreisparteitages ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Die Niederschriften werden vom Protokollführer und vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unterzeichnet.

VII. Schlußbestimmungen

§ 12

Soweit bestimmte Vorschriften nicht geregelt sind, gilt die Landes- bzw. Bundessatzung.

BEITRAGSORDNUNG
(zuletzt geändert auf dem 22. Ordentlichen Kreisparteitag am 27.11.2010)

§ 1 Beiträge

1. Mitgliedsbeiträge

(I) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.

(II) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Mitglied in Wege der Selbsteinschätzunggegenüber dem Kreisschatzmeister erklärt. Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mitgliedsbeitrages ist ein Betrag von 0,5 % der monatlichen Einkünfte. Der Mindestbeitrag beträgt 8,00 € pro Monat und Mitglied.

(III) Der Kreisvorstand ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag
für
a) Rentner
b) Haushaltsangehörige eines Mitgliedes ohne eigenes Einkommen
c) in Ausbildung befindliche Mitglieder
d) Wehr- und Ersatzdienstleistende
e) sowie in Fällen besonderer Härte abweichend von der Regelung nach Nummer (II) festzusetzen.

(VI) Eine abweichende Festsetzung nach Nummer (III) ist zeitlich auf das jeweilige Beitragsjahr beschränkt. Für jedes weitere Beitragsjahr muss jeweils erneut nach Nummer (III) verfahren werden.

2. Mandatsträgerbeiträge

(I) Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) entrichten über ihre Mitgliedsbeiträge hinaus zusätzlich einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag an den Kreisverband.

(II) Die Höhe und die Einzelheiten der Entrichtung sind vom Schatzmeister mit den Mandatsträgern unter Beachtung von §2 der Beitragsordnung bei Beginn der Amtsperiode für deren Dauer zu vereinbaren.

(III) Die Höhe soll dabei für kommunale Mandatsträger EUR 50,00, für Mandatsträger auf Landesebene EUR 100,00 und für Mandatsträger auf Bundesebene EUR 400,00 jeweils monatlich betragen.

(VI) Ist nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab Beginn der Amtsperiode noch keine Vereinbarung nach Ziffer 2 dieses Absatzes getroffen, gelten die Beträge aus Ziffer 3 dieses Absatzes als vorläufig vereinbart. Eine später getroffene Vereinbarung ersetzt die vorläufige Festsetzung ab dem Monat ihres Inkrafttretens.

§ 2 Entrichtung der Beiträge

1. Mitgliedsbeiträge sind periodisch im Voraus mittels Lastschrifteinzugsermächtigung zu entrichten. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet der Kreisvorstand.

2. Bei Zahlung ist der Zeitraum, für den der Beitrag entrichtet wird, anzugeben.

3. Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen an den Kreisverband oder an eine nachgeordnete Gliederung ist nicht statthaft.

§ 3 Anspruch auf Mitgliedsbeiträge

Die Erhebung und Vereinnahmung der Beiträge (Beitragshoheit) erfolgt durch den Kreisverband. Grundsätzlich verbleiben die eingenommenen Beiträge diesem Verband. Das aus der Beitragshoheit abgeleitete Recht der Beitragsvereinnahmung kann auf andere Gliederungen delegiert werden.

§ 4 Verletzung der Beitragspflicht

1. Mitglieder, die mit der Entrichtung Ihres Beitrages mehr als zwei Monate in Verzug sind, sind schriftlich zu mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist sie nach einem weiteren Monat zu wiederholen.

2. Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mindestens sechs Monatsbeiträgen rückständig ist.

3. Die Ausübung des Mitgliederstimmrechts in Mitgliederversammlungen ist abhängig von der Erfüllung der Beitragsverpflichtung.

4. Die Delegierten des Kreisverbandes können ihr Stimmrecht auf dem Landesparteitag nur ausüben, wenn der Kreisverband die Beiträge an den Landesverband für die Zeit bis zum vorletzten Quartalsende vor dem Landesparteitag abgeführt hat.

§ 5 Prüfung der Beitragszahlung

Der Kreisschatzmeister oder sein Beauftragter sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Beitragsordnung im Kreisverband in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen.