Änderungsantrag zu „Neufassung der Satzung der Stadt Chemnitz über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung-AbfgebS)“

Vorschlag für Änderung(en):

In der Anlage 3 wird im § 5 (Gebührensätze) der Abs. 3 wie folgt geändert:

Für die Überlassung von Papier / Pappe / Kartonagen (PPK) nach § 19 Abfallsatzung in der hiefür gemäß Abfallsatzung zugelassenen Blauen Tonne an die Stadt Chemnitz erhält der Gebührenschuldner als Beteiligung an den für die stoffliche Verwertung von PPK (insbesondere grafische Papiere) erzielten Erlösen einen Abschlag auf die Regelentleerungsgebühr für Restabfall in Höhe von 0,04 Euro/kg der von der Sammelfahrzeugwaage registrierten Masse an PPK, der mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht und im Festsetzungsbescheid für diese Gebühr gemäß §8 Abs. 9 und §9 abs. 1 dieser Satzung im Ansatz ausgewiesen und mit der vorgenannten Gebühr verrechnet wird.

Begründung:

Die „Guthaben“ der Bürger sollen ab 2009 stärker direkt (4 Cent/kg) als indirekt (Quer-Subventionierung) berücksichtigt werden, weil dies den Anreiz zur Übergabe von Altpapier an den ASR und zur Abfalltrennung stärkt.

Datum: 20081126